Teilzeit Teilzeitbeschäftigung

Als Teilzeitbeschäftigung gilt zunächst jede Beschäftigung, bei der die Arbeitszeit unterhalb der Regelarbeitszeit von vergleichbaren Vollzeitkräften liegt. Als Vergleichsmaßstab dient in der Regel die die Wochenarbeitszeit, bei unregelmäßiger Arbeitszeit auch die Jahresarbeitszeit. Vielfach werden allerdings auch engere Begriffsbestimmungen verwendet. So zieht etwa die OECD die Grenze zwischen Teilzeit und Vollzeit bei 30 Stunden pro Woche geleisteter Arbeitsstunden.


Gemäß den weit gefassten Definition werden zur Teilzeitbeschäftigung auch die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob bis 450 Euro) und die Beschäftigung in der Gleitzone (Entgelt von 450,01 bis 850 Euro) gezählt, solange die Arbeitszeit unterhalb einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung bleibt.

Die Zuordnung der Teilzeitbeschäftigung zu den atypischen Beschäftigungsformen ist nicht unumstritten. Immerhin handelt es sich (abgesehen von den Minijobs) um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, die mittlerweile starke Verbreitung gefunden hat und von der Mehrheit der Beschäftigten freiwillig und gewünscht ausgeübt wird.

Andererseits bleibt Teilzeit eine atypische Beschäftigungsform, da sie nicht immer ein existenzsicherndes Auskommen ermöglicht, vor allem aber, weil auch nach vielen Versicherungsjahren eine eigenständige Alterssicherung nicht erreicht werden kann. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn Beschäftigte unfreiwilig in Teilzeit arbeiten, weil sie keine Vollzeitstelle bekommen können. Von dieser Teilzeitfalle sind meist Frauen betroffen, etwa wenn sie aus privaten Gründen (Kinder, Angehörigenpflege) ihre Arbeitszeit vorrübergehend reduziert haben, anschließend aber nicht zum Vollzeitjob zurück können. Hinzu kommen empirische Belege dafür, dass Teilzeitbeschäftigte nicht nur bei Aufstiegschancen und Weiterbildungsforderung oft schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte, sondern auch bei der Bezahlung.


In Hinblick auf die Verdienste muss festgestellt werden, dass die Bruttostundenlöhne von Teilzeitbeschäftigten über fast alle Branchen hinweg im Durchschnitt niedriger ausfallen als dies bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist. Doch kann nur ein Teil dieser Verdienstunterschiede auf unterschiedliche Qualifikationen zurückgeführt werden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es auch zu Lohndiskriminierungen kommt, obwohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz Lohnabschläge aufgrund kürzerer Arbeitszeiten eigentlich verbietet.

 

[zuletzt aktualisiert: Februar 2017]

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