Minijobs geringfügige Beschäftigung 450-Euro-Job

Als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis gilt eine Beschäftigung, deren Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht überschreitet. Für die auch Minijob genannte Beschäftigungsform gelten spezielle steuer- und abgabenrechtliche Regelungen, weshalb den Minijobs eine Sonderstellung im deutschen Beschäftigungssystem zukommt. So unterliegen sie mit Ausnahme der Rentenversicherung nicht der Sozialversicherungspflicht. Außerdem sind die Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht steuerpflichtig.

Arbeitsrechtlich gelten für Minijobber die gleichen Regelungen wie für normale Arbeitsverhältnisse. Sie haben den gleichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Feiertagsvergütung und auf bezahlten Urlaub wie regulär Beschäftigte, doch werde ihnen diese Rechte häufig vorenthalten. Auch in tariflicher Hinsicht sind Minijobber prinzipiell gleichgestellt, obwohl ihre Löhne de facto oftmals deutlich unter denen von vergleichbaren anderen Beschäftigten liegen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind arbeitsmarktpolitisch stark umstritten, weil sie zu Fehlentwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zulasten der Beschäftigten führen. Sie setzen falsche Beschäftigungsanreize, befördern die Ausweitung von Niedriglohnbeschäftigung und gelten weithin als beschäftigungspolitische Sackgasse: Übergänge aus ausschließlich geringfügig entlohnter Beschäftigung in reguläre sozialversicherte Beschäftigung sind viel zu selten, der (auch unfreiwillige) Verbleib eher die Regel.

Minijobs werden in der überwiegenden Zahl der Fälle schlecht entlohnt und tragen so zur Ausweitung und Verfestigung des Niedriglohnsektors bei. Im Jahr 2015 hatten 77,4 Prozent aller geringfügig Beschäftigten zu Löhnen unterhalb der Niedriglohnschwelle gearbeitet. Stellenweise extrem niedrige Stundenlöhne hatten im Verein mit dem Wegfall der Arbeitszeitbeschränkung dazu geführt, dass es in einigen Branchen sogar Halbtagsstellen auf Minijobbasis gegeben hatte.

 

Die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro/Std. (brutto) im Januar 2015 hat die Verdienstsituation der Minijobbenden verbessert, auch wenn immer noch ein Teil der auschließlich geringfügig Beschäftigten durch Tricks bei der Entlohnung unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden. Die dank des Mindestlohns wieder eingeführte Deckelung der monatlichen Arbeitszeit hat Minijobs für die Arbeitgeber unattraktiver gemacht. Folgerichtig ist die Zahl der auschließlich in geringfügig entlohnter Beschäftigung Erwerbstätigen gesunken. Ein Teil der vormaligen Minijobs wurde dabei in sozialversicherte Teilzeitbeschäftigung umgewandelt.

 

[zuletzt aktualisiert: August 2017]

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