• Arbeitnehmer:

Zu den Arbeitnehmern zählen im Einzelnen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Arbeiter u. Angestellte), Personen in beruflicher Ausbildung einschl. Praktikant/innen und Volontär/innen, Führungskräfte sowie Hauspersonal. Darüber hinaus werden geringfügig entlohnte Beschäftigte, Beamt/innen (inkl. Richter), Berufssoldaten, Zeitsoldaten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende sowie Anteilseigner von Kapitalgesellschaften, wenn sie in diesen Gesellschaften arbeiten, ebenfalls den Arbeitnehmern zugeordnet. Auch Heimarbeiter/innen und Leiharbeitnehmer zählen zu den Arbeitnehmern.

 

Die Begriffe abhängig Beschäftigte, Arbeitnehmer oder abhängig Erwerbstätige werden meist synonym verwendet. Gemeint sind jeweils Personen, die ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis ausüben und hierfür eine Vergütung (Arbeitnehmerentgelt: Lohn bzw. Gehalt) erhalten.


  • Atypische Beschäftigung:

Atypische Beschäftigungsformen werden in Abgrenzung zum Normalarbeitsverhältnis definiert. Hierzu zählen Leiharbeit, befristete Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung (Minijobs) und (unfreiwilige) Teilzeitbeschäftigung (Grenze meist bei 20 oder weniger Arbeitsstunden pro Woche).

Häufig werden auch Solo-Selbstständigkeit und Werkvertragsarbeit zu den atypischen Beschäftigungen gezählt.


  • Aufstocker:

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit definiert Aufstocker als erwerbstätige Leistungsbezieher in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. kürzer als erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Empfänger. Erwerbstätige sind Personen, die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Beamte, geringfügig Beschäftigte) oder als Selbständige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit und von der Einkommenshöhe.

 

In der Grundsicherungsstatistik werden erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Empfänger definiert als erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten und gleichzeitig Brutto-Monatseinkommen aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit beziehen.


  • Beschäftigungsquote:

Die Beschäftigungsquote weist den Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zwischen 15 und 65 Jahren an der Bevölkerung der gleichen Altersgruppe aus. Personen in Vollzeit- und in Teilzeitbeschäftigung werden gleichermaßen gezählt. Beamte, Selbstständige und andere nicht sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige sind in der Kennzahl nicht berücksichtigt.

 

Dagegen drückt die Erwerbstätigenquote den Anteil aller in irgendeiner Form Erwerbstätigen an der Wohnbevölkerung aus. Sie berücksichtigt also auch Selbstständige, Beamte, Mini-Jobber und Hartz-IV-Bezieher mit Ein-Euro-Jobs (in einigen Statistiken werden sogar Arbeitslose hinzugerechnet).


  • Erwerbstätige:

In Anlehnung an die weithin gängige Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind Erwerbstätige in Deutschland alle Personen ab einem Alter von 15 Jahren, die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im Umfang von mindestens einer Stunde pro Woche ausüben, die also für Lohn oder sonstiges Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen, selbstständig ein Gewerbe oder eine Landwirtschaft betreiben oder einen freien Beruf ausüben.

 

Zu den Erwerbstätigen zählen im Einzelnen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Beamte, Auszubildende, Selbstständige, Freiberufler und Berufssoldaten. Einbezogen werden auch mithelfende Familienangehörige (Arbeit im Betrieb eines Familienmitgliedes), Soldaten auf Zeit oder im Grundwehrdienst, Angehörige des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei, Personen im Bundesfreiwilligendienst sowie Personen mit von den Arbeitsagenturen geförderter Erwerbstätigkeit (etwa Ein-Euro-Jobber, Bezieher von Gründungszuschüssen, Personen in Bürgerarbeit oder in beschäftigungsbegleitenden Maßnahmen).

 

Nicht zu den Erwerbstätigen gehören Hausfrauen und -männer, Schüler und Studenten sowie ehrenamtlich Tätige.

 

Die Angaben zu den Erwerbstätigen etwa von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Statistischen Bundesamt weichen voneinander ab, da unterschiedliche Definitionen, Erhebungsarten und Methodiken verwendet werden.


  • Erwerbstätigenquote / Erwerbsquote:

Die Erwerbstätigenquote gibt den Anteil der Erwerbstätigen (meist beschränkt auf Personen im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren) an der Bevölkerung wieder.

 

Die Erwerbsquote bezeichnet dagegen den Anteil aller Erwerbspersonen, also den Erwerbstätigen und den Erwerbslosen, an der Gesamtbevölkerung.


  • Kernerwerbstätige:

Neben den Erwerbstätigen wird in der Beschäftigungsstatistik oft auch die Gruppe der Kernerwerbstätigen gesondert betrachtet. Dabei handelt es sich um Erwerbstätige zwischen 15 und 64 Jahren, die sich nicht in Bildung, Ausbildung oder im Wehr- oder Freiwilligendienst befinden, und deren Arbeit regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst.

 

Zu den Kernerwerbstätigen zählen die abhängig Beschäftigten (inkl. Minijobber), die Selbstständigen und Freiberufler (inkl. mithelfende Familienangehörige) sowie Beamte und Berufssoldaten.


  • Medianeinkommen:

Das Medianeinkommen (mittleres Einkommen) ist das rechnerisch ermittelte Einkommen, bei dem es genau so viele Personen mit einem höheren wie mit einem niedrigeren Einkommen gibt. Faktisch werden damit alle EinkommensbezieherInnen in zwei gleich große Gruppen aufgeteilt. Das Medianeinkommen - nicht zu verwechseln mit dem Durchschnittseinkommen (arithmetisches Mittel) - wird vor allem in Armutsanalysen und Einkommens- und Verdiensterhebungen genutzt, da hier einzelne Verdienstausschläge nach oben oder unten das Gesamtergebnis weniger verzerren, als dies bei der Verwendung des Durchschnittseinkommen der Fall wäre. Zudem bildet es die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Niedriglohnsektors.


  • Niedriglohnsektor:

Beschäftigungsverhältnisse, deren Entlohnung eine bestimmte Entgelthöhe unterschreiten, werden dem Niedriglohnsektor zugeordnet. Zur Bestimmung des Schwellenwerts zum Niedriglohn wird in der Regel die Definition der OECD herangezogen. Demnach wird ein Bruttolohn dann als Niedriglohn bezeichnet, wenn er weniger als 60 Prozent des Medianbruttolohns (Medianeinkommen) aller Vollzeitbeschäftigten beträgt. Ende 2018 hatte dieser Schwellenwert in Deutschland bei einem Bruttomonatsentgelt von 2.203 Euro gelegen.


  • Normalarbeitsverhältnis:

Unter einem Normalarbeitsverhältnis versteht man eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung auf Basis eines nicht befristeten Arbeitsvertrages außerhalb der Leiharbeit. Ein Normalarbeitnehmer arbeitet direkt in dem Unternehmen, mit dem er einen Arbeitsvertrag hat und ist voll in die sozialen Sicherungssysteme wie Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung integriert.


  • Prekäre Beschäftigung:

Eine Beschäftigung wird dann als prekär bezeichnet, wenn die Tätigkeit qualitativ deutlich unter dem Einkommens-, Schutz- und Integrationsniveau des Standardarbeitsmodells (Normalarbeitsverhältnis) liegt.

 

Nach einer Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ist prekär beschäftigt, wer aufgrund seines Erwerbsstatus in der Regel schlechte Chancen auf materielle Existenzsicherung durch Arbeit besitzt, nur geringe Arbeitsplatzsicherheit und arbeitrechtlichen Schutz genießt sowie wenig Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung seiner Arbeitssituation hat.

 

Als prekär gilt eine Erwerbsarbeit auch, wenn sie subjektiv mit Sinnverlusten, Anerkennungsdefiziten und Planungsunsicherheit in einem Ausmaß verbunden ist, das gesellschaftliche Standards deutlich zuungunsten der Beschäftigten unterläuft.


  • Solo-Selbstständige:

Solo-Selbstständige sind Personen, die in eigener Regie und auf eigenes Risiko eine Geschäftstätigkeit alleine, d.h. ohne weitere Angestellte ausüben. Es handelt sich quasi um einen Kleinstbetrieb ohne Arbeitnehmer.


  • Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte:

Zur Gruppe der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (SVB) zählen alle Arbeitnehmer (auch Auszubildende und Praktikanten), die aus ihrem Arbeitseinkommen Beiträge an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abführen müssen. In der Regel handelt es sich daher um Arbeiter und Angestellte, selten auch mal um Selbstständige mit Versicherungspflicht. Mithelfende Familienangehörige, Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten gehören nicht dazu. Auch Minijobber und Ein-Euro-Jobber sind keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.


  • Teilzeitbeschäftigte:

Im einfachsten Falle wird gemäß einer Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) unter einem Teilzeitbeschäftigten ein Arbeitnehmer verstanden, dessen Normalarbeitszeit geringer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses, die Tätigkeit beziehungsweise den Beruf im gleichen Betrieb, Unternehmen oder Wirtschaftszweig.

 

Unter anderem kommt diese Definition bei der in den Mikrozensus integrierten Arbeitskräfteerhebung des Statistischen Bundesamtes zur Anwendung, wobei die Zuordnung zur Teilzeitarbeit auf einer Selbsteinschätzung der Befragten beruht. Als atypische Beschäftigung gilt Teilzeitarbeit im Mikrozensus aber erst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 21 Stunden.


  • Werkverträge:

Bei einem Werkvertrag handelt es sich um eine gegenseitige vertragliche Vereinbarung, in der sich ein/e Auftragsnehmer/in zur Herstellung eines individuellen Werks verpflichtet, für das ein/e Auftraggeber/in eine Vergütung, den sog. Werklohn zahlt. Im Gegensatz zu Dienst- oder Arbeitsverträgen schuldet ein/e Werkvertragsnehmer/in dem/der Auftraggeber/in also keine (Arbeits-)Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. den Erfolg einer Leistung.

 

Für Werkverträge ist typisch, dass es sich jeweils um eine einmalige Leistung und keine Daueraufgabe handelt. Der Auftraggebende hat im Vorfeld den Umfang des Werkes und den Ablieferungszeitpunkt ausgehandelt, auf den Verlauf der Werkerstellung hat er aber keinen Einfluss, wie er auch gegenüber dem Auftragnehmenden keinerlei Weisungsrecht hat.

 

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