MINDESTLÖHNE:
01/01/2015:
Gesetzlicher Mindestlohn startet mit vielen Ausnahmen
(von Markus Krüsemann)
Seit heute gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Indes, ganz so allgemein, wie er im Titel daherkommt, ist er nicht, denn es gibt eine ganze Reihe von Ausnahmen.
Keinen Mindestlohn erhalten:
- Beschäftigte unter 18 Jahren;
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten eine neuen Anstellung;
- Auszubildende;
- Personen in Einstiegsqualifizierungen oder Berufsausbildungsvorbereitung;
- Personen in Pflichtpraktika (Schule, Ausbildung, Hochschule);
- Personen in freiwilligen (Orientierungs-) Praktika während der ersten drei Monate.
Bis 2017 vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind zudem:
- Zeitungszusteller (Mindestlohn 2015: 6,38 €, 2016: 7,23 €);
- Beschäftigte in Branchen mit eigenen Mindestlohnregelungen unter 8,50 €:
Fleischwirtschaft (bis 30.09.2015: 8,00 €),
Friseurhandwerk (bis 31.07.2015: 7,50/8,00 €),
Gebäudereinigung in Ostdeutschland (Innen & Unterhaltsreinigung 2015: 8,21 €),
Land- / Forstwirtschaft / Gartenbau (2015: 7,20/7,40 €, 2016: 7,90/8,00 €),
Leiharbeit in Ostdeutschland (bis 31.03.2015: 7,86 €, bis 31.05.2016: 8,20 €),
Wäschereidienstleistungen in Ostdeutschland (bis 30.06.2016: 8,00 €).
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Quellen:
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
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Markus Krüsemann ist Soziologe und Mitarbeiter am Institut für Regionalforschung in Göttingen.