Mindestlöhne Branchenmindestlöhne

 

MINDESTLÖHNE:

 

01/01/2015:

In diesen Branchen gelten jetzt neue, höhere Mindestlöhne

(von Markus Krüsemann)

 

 

Vom heutigen Tag an ist nicht nur der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Kraft (siehe 01.01.2015). In vielen Wirtschaftszweigen gelten auch höhere Branchenmindestlöhne. In sieben Branchen werden die Mindestlöhne (teils kräftig) angehoben, im Bereich Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau tritt der Branchenmindestlohn erstmals in Kraft.

 

Aus- und Weiterbildung:

 

Zum 1. Januar 2015 werden die Mindestlöhne für die ca. 26.000 Beschäftigten der beruflichen Aus- und Weiterbildung angehoben. Im Westen (einschl. Berlin) steigt die Untergrenze von 13,00 auf 13,35 Euro (+2,7%), im Osten von 11,65 auf 12,50 Euro (+7,3%).

 

Baugewerbe:

 

Für die ca. 580.000 Beschäftigten im Baugewerbe steigt der Mindestlohn im Westen (einschl. Berlin) von 11,10 auf 11,15 Euro (+0,5%) (Werker) bzw. von 13,95 (Berlin: 13,80) auf 14,20 Euro (Berlin: 14,05) (+1,8%) (Fachwerker). Während die Bauarbeiter im Westen damit Reallohnverluste erleiden, steigt der Mindestlohn für alle Beschäftigten im Osten immerhin um 2,4 Prozent und zwar von 10,50 auf 10,75 Euro pro Stunde (brutto).

 

Dachdeckerhandwerk:

 

Im Dachdeckerhandwerk (ca. 71.000 Arbeitnehmer) wird der tarifliche Mindestlohn zum 01.01.2015 bundesweit von 11,55 auf 11,85 Euro (+2,6%) angehoben.

 

Elektrohandwerk:

 

Für die rund 230.000 Beschäftigten im Elektrohandwerk wird die tarifliche Lohnuntergrenze in den alten Bundesländern von 10,00 auf 10,10 Euro, in den neuen Bundesländern und Berlin von 9,10 auf 9,35 Euro pro Stunde steigen. Das Lohnplus gegenüber 2014 beträgt damit im Westen geringe 1,0 Prozent, was einem Reallohnverlust gleichkommt. Im Osten und Berlin steigen die Mindestlöhne um 2,8 Prozent.

 

Gebäudereinigung:

 

In der Gebäudereinigung (über 900.000 Beschäftigte) steigt der Mindestlohn im Bereich der Innen- und Unterhaltreinigungsarbeiten im Westen (einschl. Berlin) von 9,31 auf 9,55 Euro (+2,6%). Im Osten steigt er von 7,96 auf 8,21 Euro (+3,1%). Im Bereich der Glas- und Fassadenreinigung steigt der Mindestlohn im Westen (einschl. Berlin) von 12,33 auf 12,65 Euro (+2,6%). Im Osten steigt er von 10,31 auf 10,63 Euro (+3,1%).

 

Land- u. Forstwirtschaft / Gartenbau:

 

Nachdem der Mindestlohntarifvertrag für Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau im Herbst 2014 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gilt vom heutigen Tag auch hier ein branchenspezifischer Mindestlohn, der deutlich unter dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro zurückbleibt.

 

Beschäftigte von Betrieben, die Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, erhalten einen Mindeststundenlohn von 7,40 Euro in Westdeutschland bzw. 7,20 Euro in Ostdeutschland. Erst zum 01.01.2017 wird der Branchenmindestlohn auf das derzeitige allgemeine Mindestlohnniveau angehoben und bundesweit auf 8,60 Euro steigen.

 

Betriebe, die nicht Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, müssen ihren Beschäftigten ab heute den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde (brutto) zahlen.

 

Pflege:

 

Für Beschäftigte in den Bereichen ambulante, teil- und vollstationäre Pflegeleistungen steigt die Lohnuntergrenze in den alten Bundesländern (einschl. Berlin) von 9,00 auf jetzt 9,40 Euro (+4,4%), in den neuen Bundesländern von 8,00 auf 8,65 Euro pro Stunde (+8,1%). Die nächste Erhöhung ist für Januar 2016 vorgesehen.

 

Ab Oktober 2015 soll der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn gilt, ausgeweitet werden. Gelten soll er dann auch für die in Pflegebetrieben beschäftigten Betreuungskräfte von dementen Personen, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie Assistenzkräfte. Im November 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht zudem geurteilt (Az.: 5 AZR 1101/12), dass Pflegekräfte auch für ihre Bereitschaftszeit mit dem Mindestlohn bezahlt werden müssen.

_______________________________

 

Weiterlesen:

 

- WSI-Tarifarchiv: Mindestlöhne in Deutschland nach Mindestlohngesetz (MiLoG) / Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) / Tarifvertragsgesetz (TVG).

 

- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (einschl. d. Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und des Tarifvertragsgesetzes

__________________________________________________________________

 

Markus Krüsemann ist Soziologe und Mitarbeiter am Institut für Regionalforschung in Göttingen.

 

zurück